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Statuten

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Förderverein „Mensch und Umwelt Dersim“
 

Dersim İnsan ve Doğa Koruma Derneği

 
Statuten
 
1.           Name
Unter dem Namen „Mensch und Umwelt Dersim“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2.           Zweck
Der Verein bezweckt ideell und materiell den Schutz der Natur und die Verbesserung der Lebensbedingungen in der Umgebung von Tunceli / Dersim zu unterstützen. Die lokalen Strukturen sollen gestärkt werden und den Menschen ein Verbleib in ihrer Heimat ermöglicht werden.

So können beispielsweise Projekte zur Baumpflanzung, zur Förderung einer ökologischeren Landwirtschaft, zur dezentralen Energiegewinnung (Sonne, Wind), zur Schaffung von sinnvollen, lokalen Arbeitsplätzen usw. gefördert werden. Auch „Bildungspatenschaften“ und die Durchführung von Umweltbildungscamps für Kinder und Jugendliche, die Einrichtung einer geregelten Abfallsammlung etc. sind denkbar.

Diese Aufzählung hat Beispielcharakter und ist nicht abschliessend.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3.           Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4.           Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Der Höchstbeitrag für Mitglieder beträgt Fr. 100.- pro Jahr.

Es ist dem Förderverein erlaubt, Zuwendungen und Spenden aller Art zur Erfüllung des Vereinszweckes von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegenzunehmen. Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszweckes auf diese Zuwendungen angewiesen.

5.           Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Schutz der Natur und an der Verbesserung der Lebensbedingungen in Dersim und Umgebung hat.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn Sie sich mit dem Vereinszweck einverstanden erklärt und sich dafür einsetzen möchte.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


6.           Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

-         bei natürlichen Personen durch Austritt, Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages, Ausschluss oder Tod
-         bei juristischen Personen durch Austritt, Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages Ausschluss oder Auflösung

7.           Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

8.           Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)                     die Generalversammlung
b)                     der Vorstand (PräsidentIn, KassierIn, AktuarIn),                          
weitere mögliche Vorstandsmitglieder

Da die Voraussetzung für die obligatorische und die eingeschränkte Revision nicht gegeben sind, wird auf die Revisionsstelle verzichtet.
 

9.           Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich wünschenswerter Weise im Juni statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
c)                      Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
d)                     Festsetzung und Änderung der Statuten
e)                      Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
f)                       Beschluss über das Jahresbudget
g)                      Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h)                      Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

10.      Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Kassier, dem Präsidenten und dem Aktuar.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

11.       Verzicht auf die Revision
Da die Voraussetzungen für die gesetzliche Revision sowie die eingeschränkte Revision nicht gegeben sind, wird auf die Revision verzichtet.

12.       Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Kassierin.
 
13.       Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14.       Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn ein Einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

15.       Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher  Mehrheit beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
 
16.       Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. September 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.